Um­gang mit dem Kind

ak­tua­li­siert am 31.01.24        von Jen­ni­fer Reh, Prof. Dr. Eva Schu­mann        Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.

Was ist das Umgangsrecht und wem steht es zu?

Um­gangs­recht und Um­gangs­pflicht

Das Um­gangs­recht ge­währ­leis­tet, dass das Kind mit dem El­tern­teil, bei dem das Kind nach ei­ner Tren­nung nicht lebt, Zeit ver­brin­gen kann. Zum Um­gang ge­hört auch, über an­de­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons­we­ge wie Te­le­fon, Kurz­nach­rich­ten, Vi­deo­chats oder Brie­fe re­gel­mä­ßig Kon­takt zu pfle­gen. Der Ge­setz­ge­ber geht da­von aus, dass der Um­gang zwi­schen Kind und El­tern in der Re­gel dem Wohl des Kin­des und sei­ner per­sön­li­chen Ent­wick­lung dient (§ 1626 Absatz 3 Satz 1 BGB ). Des­halb ist je­der El­tern­teil auch zum Um­gang mit dem Kind ver­pflich­tet.

Um­gang mit dem Kind im Re­si­denz­mo­dell


Die Re­ge­lung des Um­gangs nach ei­ner Tren­nung hängt vom ge­wähl­ten Be­treu­ungs­mo­dell ab. Im Re­si­denz­mo­dell wird das Kind von ei­nem El­tern­teil über­wie­gend be­treut (haupt­be­treu­en­der El­tern­teil) und hat mit dem an­de­ren El­tern­teil re­gel­mä­ßig Um­gang (Um­gangs­el­tern­teil). Um die Wahr­neh­mung des Um­gangs mit dem Kind zu ge­währ­leis­ten, bie­tet es sich an, ei­ne aus­drück­li­che Um­gangs­re­ge­lung zu tref­fen. Tei­len Sie sich die Be­treu­ung Ih­res Kin­des hin­ge­gen im Wech­selm­odell, ist kei­ne Um­gangs­re­ge­lung er­for­der­lich. Sie kön­nen aber die Mo­da­li­tä­ten der ge­teil­ten Be­treu­ung eben­falls in ei­ner El­tern­ver­ein­ba­rung re­geln. Zu be­ach­ten ist al­ler­dings, dass die Recht­spre­chung ein Wech­selm­odell ge­gen den Wil­len ei­nes El­tern­teils als „Um­gangs­re­ge­lung“ an­ord­net, da das Wech­selm­odell bis­lang nicht ge­setz­lich ge­re­gelt ist. Zum Wech­selm­odell fin­den Sie hier mehr In­for­ma­tio­nen.  Die fol­gen­den Fra­gen und Ant­wor­ten kon­zen­trie­ren sich auf den Um­gang im Re­si­denz­mo­dell.

Der Um­gang zwi­schen Kind und Um­gang­sel­tern­teil hat den Zweck, dass ...
  • Bin­dun­gen des Kin­des zum Um­gangs­el­tern­teil ent­ste­hen bzw. auf­recht­er­hal­ten und ge­stärkt wer­den.
  • das Kind nicht vom Um­gangs­el­tern­teil durch das Ge­trennt­le­ben ent­frem­det wird.
  • das Kind die Tren­nung der El­tern bes­ser ver­ar­bei­ten kann.
  • der Um­gangs­el­tern­teil an der kör­per­li­chen und geis­ti­gen Ent­wick­lung des Kin­des wei­ter teil­nimmt.

Während des Umgangs verbringen Kind und Umgangselternteil Zeit miteinander

Ab­gren­zung von Um­gang und el­ter­li­cher Sor­ge

Sor­ge- und Um­gangs­recht ha­ben un­ter­schied­li­che Funk­tio­nen. Die elterliche Sorge bein­hal­tet das Recht, über die An­ge­le­gen­hei­ten des Kin­des zu ent­schei­den. Das Um­gangs­recht be­steht un­ab­hän­gig vom Sor­ge­recht, d. h. je­der El­tern­teil (auch ein nicht sor­ge­be­rech­tig­ter El­tern­teil) hat ein Recht auf Um­gang mit sei­nem Kind. Dies soll den per­sön­li­chen Kon­takt zwi­schen El­tern­teil und Kind si­chern, El­tern-Kind-Be­zie­hung er­hal­ten oder so­gar stär­ken. Wäh­rend des Um­gangs kann aber je­der El­tern­teil (auch ein nicht sor­ge­be­rech­tig­ter El­tern­teil) Ent­schei­dun­gen für das Kind in An­ge­le­gen­hei­ten der tat­säch­li­chen Be­treu­ung tref­fen.

Auch Groß­el­tern, Ge­schwis­ter, Stief­el­tern und an­de­re en­ge Be­zugs­per­so­nen kön­nen ein Recht zum Um­gang mit dem Kind ha­ben, wenn dies dem Wohl des Kin­des dient. Möch­ten Sie mehr zum Um­gangs­recht Drit­ter er­fah­ren? 

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  El­ter­li­che Sor­ge Um­gang
In­halt Per­so­nen- & Ver­mö­gens­sor­ge des Kin­des Kon­takt­pfle­ge zwi­schen dem Kind & dem Um­gangs­be­rech­tig­ten
Zweck Pfle­ge, Ver­sor­gung & Er­zie­hung des Kin­des Fes­ti­gung der Bin­dung zwi­schen dem Kind & dem Um­gangs­be­rech­tig­ten
Be­rech­ti­gung in der Re­gel ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht der El­tern bei­de El­tern & Be­zugs­per­so­nen (z. B. Groß­el­tern, Stief­el­tern)

Wie können Sie den Umgang im Falle einer Trennung außergerichtlich regeln?

Grund­sätz­lich freie Aus­ge­stal­tung des Um­gangs

Die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung des Um­gangs mit dem Kind ist nicht ge­setz­lich vor­ge­ge­ben. Viel­mehr ge­hört es zur El­tern­ver­ant­wor­tung, dass Sie ein­ver­nehm­lich Art und Um­fang der Be­su­che und Kon­tak­te re­geln, d. h. ei­ne in­di­vi­du­el­le Um­gangs­ver­ein­ba­rung tref­fen, die dem Wohl und Wil­len des Kin­des so­wie Ih­rer Le­bens­si­tua­ti­on am bes­ten ent­spricht.

Häu­fig­keit und Dau­er des Um­gangs

Das Ge­setz macht auch kei­ne kon­kre­ten Vor­ga­ben zur Häu­fig­keit und Dau­er des Um­gangs. Der Um­gang soll­te je­doch re­gel­mä­ßig er­fol­gen, da­mit si­cher­ge­stellt wird, dass Bin­dun­gen zwi­schen Kind und El­tern­teil er­hal­ten und ge­för­dert wer­den. Da­für ist nicht die Häu­fig­keit des Kon­takts, son­dern des­sen Qua­li­tät ent­schei­dend. Die ge­naue Aus­ge­stal­tung ist ein­zel­fall­ab­hän­gig. Die Be­zie­hung des Kin­des zum Um­gangs­el­tern­teil spielt da­bei ei­ne wich­ti­ge Rol­le, aber auch wei­te­re Kri­te­ri­en, wie die Ent­fer­nung der Wohn­or­te oder die Ar­beits­zei­ten der El­tern, sind zu be­rück­sich­ti­gen. Le­ben Ge­schwis­ter nicht zu­sam­men, soll­ten Be­suchs­zei­ten so ab­ge­stimmt wer­den, dass sich die Ge­schwis­ter mög­lichst häu­fig se­hen. Maß­geb­lich sind aber das Kin­des­wohl und der Kin­des­wil­le.
Un­ter­schei­dung zwi­schen "üb­li­chem" und "er­wei­ter­tem" Um­gang

Die Fa­mi­li­en­ge­rich­te un­ter­schei­den teil­wei­se zwi­schen „üb­li­chem“ und „er­wei­ter­tem“ Um­gang. Mit die­ser Un­ter­schei­dung ist nicht ge­meint, dass der „üb­li­che Um­gang“ der Nor­mal­fall ist. Viel­mehr wird die­se Dif­fe­ren­zie­rung vor­ge­nom­men, weil sich ein „er­wei­ter­ter Um­gang“ nach der Recht­spre­chung auf die Hö­he des vom Um­gangs­el­tern­teil zu zah­len­den Bar­un­ter­halts aus­wir­ken kann.

Ein „üb­li­cher Um­gang“ liegt in der Re­gel vor, wenn das Kind al­le zwei Wo­chen am Wo­chen­en­de und die Hälf­te der Fe­ri­en mit dem Um­gangs­el­tern­teil zu­sam­men ist.

Geht der Um­gang zeit­lich deut­lich über das üb­li­che Maß hin­aus, dann spre­chen die Ge­rich­te von ei­nem „er­wei­ter­ten Um­gang“. Die­ser liegt in der Re­gel bei min­des­tens ei­nem zu­sätz­li­chen Be­treu­ungs­tag un­ter der Wo­che vor.

Auch die neue Stu­die „Kin­des­wohl und Um­gangs­recht“ (2023) be­legt, dass nicht die Quan­ti­tät, son­dern die Qua­li­tät des Um­gangs so­wie das Er­le­ben ei­ner mög­lichst kon­flikt­frei­en Be­zie­hung der ge­trennt­le­ben­den El­tern mit­ein­an­der ent­schei­dend für das Wohl­er­ge­hen von Kin­dern sind. Zen­tral sind da­bei vor al­lem zwei Fak­to­ren: die Be­rück­sich­ti­gung der Wün­sche und Be­dürf­nis­se des Kin­des bei der Aus­ge­stal­tung des Um­gangs so­wie po­si­ti­ve Be­zie­hun­gen des Kin­des zu bei­den El­tern. Mehr zur Stu­die er­fah­ren Sie hier:

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Re­ge­lung des Um­gangs in ei­ner El­tern­ver­ein­ba­rung

Es steht Ih­nen frei, fle­xi­ble Reg­lun­gen zu tref­fen oder ge­nau be­stimm­te Um­gangs­zei­ten fest­zu­le­gen. Ei­ni­gen El­tern ge­nügt es, den münd­lich ab­ge­spro­che­nen Um­gang fle­xi­bel zu prak­ti­zie­ren. An­de­re füh­len sich si­che­rer mit ei­ner schrift­lich fest­ge­leg­ten Ver­ein­ba­rung, weil da­durch die Re­ge­lung des Um­gangs klar fest­ge­legt ist. Wie de­tail­liert ei­ne Um­gangs­ver­ein­ba­rung sein soll, müs­sen Sie selbst ent­schei­den. Bei ho­hem Kon­flikt­po­ten­ti­al zwi­schen den El­tern kann es hel­fen, al­le wich­ti­gen Punk­te und strit­ti­gen Fra­gen zum Um­gang klar und ein­deu­tig zu re­geln.

Mus­ter für ei­ne Um­gangs­ver­ein­ba­rung


Hier fin­den Sie ei­ne Mus­ter­ver­ein­ba­rung zur Re­ge­lung des Um­gangs im Re­si­denz­mo­dell, die al­le wich­ti­gen Punk­te des Um­gangs (Zei­ten und Ort des Um­gangs, Ho­len und Brin­gen des Kin­des, Kon­tak­te au­ßer­halb der Um­gangs­zei­ten usw.) ent­hält. Sie kön­nen die­se an Ih­re in­di­vi­du­el­len Be­dürf­nis­se an­pas­sen oder sie auch nur als Ori­en­tie­rung für die Aus­ar­bei­tung ei­ner ei­ge­nen Ver­ein­ba­rung ver­wen­den.

STARK-MUSTERVEREINBARUNG

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Fair trennen und gemeinsam erziehen" steht. Gezeigt wird eine Familie in Halbfrontalansicht. Mutter und Vater blicken mit sorgenvoller Mimik, ihr Sohn im Vordergrund zeigt einen traurigen Gesichtsausdruck.

Im Be­reich „Fair tren­nen & ge­mein­sam er­zie­hen“ fin­den Sie aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zur Um­set­zung von Um­gangs­re­ge­lun­gen in der Pra­xis, ins­be­son­de­re wie Sie Um­gangs­kon­tak­te und Über­ga­ben po­si­tiv für das Kind ge­stal­ten kön­nen.

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Ver­bind­lich­keit von au­ßer­ge­richt­li­chen Um­gangs­ver­ein­ba­run­gen?

Ein­ver­nehm­lich ge­trof­fe­ne Um­gangs­re­ge­lun­gen der El­tern sind nicht zwangs­wei­se durch­setz­bar. Da­her hat es (zu­nächst) kei­ne recht­li­chen Kon­se­quen­zen, wenn sich ein El­tern­teil nicht mehr an die Ver­ein­ba­rung hält. Al­ler­dings be­rück­sich­ti­gen die Fa­mi­li­en­ge­rich­te Um­gangs­ver­ein­ba­run­gen bei ih­rer Ent­schei­dung, wenn die­se über ei­ne län­ge­re Zeit prak­ti­ziert wur­den und gut funk­tio­niert ha­ben. Möch­ten Sie nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu El­tern­ver­ein­ba­run­gen er­hal­ten?

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Wann kommt eine Regelung des Umgangs durch das Familiengericht in Betracht?

Zu­nächst au­ßer­ge­richt­li­che Hil­fe nut­zen

Kön­nen Sie sich als El­tern nicht über die Re­ge­lung des Um­gangs ei­ni­gen, soll­ten zu­nächst die kos­ten­lo­sen Be­ra­tungs- und Un­ter­stüt­zungs­an­ge­bo­te von Fa­mi­li­en- und Er­zie­hungs­be­ra­tungs­stel­len oder des Ju­gend­am­tes ge­nutzt wer­den. Ge­lingt ei­ne Ei­ni­gung auch mit die­ser Hil­fe nicht, kön­nen sich die El­tern an das Fa­mi­li­en­ge­richt wen­den. 

Ge­richt­li­che ge­bil­lig­te El­tern­ver­ein­ba­rung

Auch das Fa­mi­li­en­ge­richt wird zu­nächst dar­auf hin­wir­ken, dass die El­tern ei­ne ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung über den Um­gang tref­fen, die dann vom Ge­richt ge­bil­ligt wird (§ 156 FamFG ). Man spricht dann von ei­nem ge­richt­lich ge­bil­lig­ten Ver­gleich. Da­bei prüft das Fa­mi­li­en­ge­richt le­dig­lich, ob die Re­ge­lung dem Kin­des­wohl nicht wi­der­spricht. Ab 14 Jah­ren muss zu­dem das Kind sei­ne Zu­stim­mung er­tei­len. Der Ver­gleich ist ge­nau­so ver­bind­lich wie je­de an­de­re Ent­schei­dung des Fa­mi­li­en­ge­richts und kann auch zwangs­wei­se durch­ge­setzt wer­den.

Ge­richt­li­che An­ord­nung des Um­gangs

Kön­nen sich die El­tern auch vor Ge­richt nicht ei­ni­gen, ent­schei­det das Fa­mi­li­en­ge­richt nach ei­ner An­hö­rung des Kin­des und ge­ge­be­nen­falls nach Ein­ho­lung ei­nes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens über die Aus­ge­stal­tung des Um­gangs (§ 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB ). Es trifft da­bei die Ent­schei­dung, die un­ter Be­rück­sich­ti­gung der tat­säch­li­chen Ge­ge­ben­hei­ten, Mög­lich­kei­ten und be­rech­tig­ten In­ter­es­sen der El­tern dem Wohl des Kin­des am bes­ten ent­spricht (§ 1697a BGB ). Das Ge­richt re­gelt dann ganz kon­kret für den Ein­zel­fall Art, Ort und Zeit­punkt, Häu­fig­keit und Dau­er des Um­gangs.

Kri­te­ri­en für die ge­richt­li­che Um­gangs­re­ge­lung
Bei der Ent­schei­dung über ei­ne pas­sen­de Um­gangs­re­ge­lung zieht das Fa­mi­li­en­ge­richt vor al­lem die fol­gen­den Kri­te­ri­en her­an...
  • Kin­des­wohl und Kin­des­wil­le
  • bis­he­ri­ge In­ten­si­tät der Be­zie­hung zwi­schen dem Kind und dem Um­gangs­el­tern­teil und sei­ne Ver­traut­heit mit die­sem
  • Al­ter, Ent­wick­lungs­stand und Ge­sund­heit so­wie das Zei­t­emp­fin­den des Kin­des
  • rä­um­li­che Ent­fer­nung zwi­schen den El­tern­häu­sern

Ei­ne Über­sicht mit Bei­spie­len aus der Recht­spre­chung zur Re­ge­lung des Um­gangs fin­den Sie hier:

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El­tern-Tipp:
Vor­ge­hen im Kon­flikt­fall

Das Schaubild zeigt das Vorgehen im Konfliktfall in drei Schritten: 1. Konflikt durch Kommunikation lösen, 2. Beratung und Unterstützung einholen, 3. das Familiengericht zur Klärung hinzuziehen.

Möch­ten Sie mehr zum fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Um­gangs­ver­fah­ren er­fah­ren?

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Familie Abadi (Mutter, Vater und zwei Kinder) stehen vor einem Gerichtsgebäude.

Der Umgang kann im Zweifel durch das Familiengericht geregelt werden

 

Ge­richt­li­che Ein­schrän­kung oder Aus­schluss des Um­gangs


Aus­nahms­wei­se kann es zum Wohl des Kin­des er­for­der­lich sein, dass das Fa­mi­li­en­ge­richt die Aus­übung des Um­gangs zeit­wei­se ein­schränkt oder aus­schließt (§ 1684 Absatz 4 BGB ).

Ein­schrän­kung des Um­gangs

Ei­ne Ein­schrän­kung des Um­gangs kommt aus­nahms­wei­se in Be­tracht, wenn oh­ne die ge­richt­lich an­ge­ord­ne­te Maß­nah­me das Kin­des­wohl er­heb­lich be­ein­träch­tigt wer­den wür­de. Gleich­zei­tig soll die An­ord­nung ei­ner zeit­lich be­grenz­ten Um­gangs­ein­schrän­kung da­bei hel­fen, nach dem En­de der Maß­nah­me einen um­fas­sen­den und kon­flikt­frei­en Um­gang wie­der zu er­mög­li­chen.

Fol­gen­de Maß­nah­men kom­men in Be­tracht:

  • zeit­li­che Be­schrän­kung des Um­gangs
  • ört­li­che Be­schrän­kung des Um­gangs (z. B. Um­gang an ei­nem neu­tra­len Ort)
  • An­ord­nung ei­nes be­glei­te­ten Um­gangs (§ 1684 Absatz 4 Satz 3 BGB )
Be­glei­te­ter Um­gang

Beim be­glei­te­ten Um­gang darf der per­sön­li­che Kon­takt mit dem Kind nur in An­we­sen­heit ei­nes mit­wir­kungs­be­rei­ten Drit­ten statt­fin­den (so­ge­nann­te Um­gangs­be­glei­tung). Dies kann ent­we­der ein Drit­ter sein, den die El­tern vor­ge­schla­gen ha­ben oder Mit­ar­bei­ten­de des Ju­gend­am­tes, des Kin­der­schutz­bun­des oder an­de­rer frei­er Trä­ger der Ju­gend­hil­fe. Die Per­son, die den Um­gang be­glei­tet, hat kei­ne Ent­schei­dungs­kom­pe­ten­zen über die Aus­ge­stal­tung des Um­gangs. Die­se wird vom Ge­richt kon­kret vor­ge­ge­ben. Im Be­reich „Fair tren­nen & ge­mein­sam er­zie­hen“ fin­den Sie aus­führ­li­che In­for­ma­tio­nen zum Ab­lauf ei­nes be­glei­te­ten Um­gangs:

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Aus­schluss des Um­gangs bei Kin­des­wohl­ge­fähr­dung 

Ein Um­gangs­aus­schluss er­folgt nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len. Ein sol­cher Aus­nah­me­fall liegt vor, wenn ei­ne Ge­fahr für die kör­per­li­che oder see­li­sche Ge­sund­heit des Kin­des be­steht und kein mil­de­res Mit­tel für die Auf­recht­er­hal­tung des Um­gangs in Be­tracht kommt (ein mil­de­res Mit­tel kann z. B. auch ei­ne Ein­schrän­kung des Um­gangs sein). Lehnt das Kind den Um­gang ent­schie­den ab und ist an­zu­neh­men, dass die Miss­ach­tung des Kin­des­wil­lens das Wohl des Kin­des ge­fähr­det, dann wird der Um­gang durch das Ge­richt aus­ge­setzt oder aus­ge­schlos­sen.

Da­zu und zu wei­te­ren Aus­nah­me­fäl­len, in de­nen der Um­gang ein­ge­schränkt oder aus­ge­schlos­sen wur­de, fin­den Sie hier Bei­spie­le aus der Recht­spre­chung:

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Welche Entscheidungen darf der Umgangselternteil allein treffen?

Al­lein­ent­schei­dungs­be­fug­nis des Um­gang­sel­tern­teils in Be­treu­ungs­an­ge­le­gen­hei­ten

Während des Umgangs kann der Umgangselternteil, bei dem sich das Kind aufhält, Entscheidungen in An­ge­le­gen­hei­ten der tat­säch­li­chen Be­treu­ung allein treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umgangselternteil sorgeberechtigt ist oder nicht. Diese Al­lein­ent­schei­dungs­be­fug­nis des Um­gangs­el­tern­teils ist notwendige Voraussetzung dafür, den Tagesablauf mit dem Kind selbstständig gestalten zu können. Damit das Kind einen beständigen Tagesablauf hat, kann es jedoch sinnvoll oder sogar erforderlich sein, sich mit dem anderen hauptbetreuenden Elternteil abzustimmen.

Al­lein­ent­schei­dungs­be­fug­nis in Not­fäl­len

In Not­fäl­len darf der Um­gang­sel­tern­teil auch al­le an­de­ren Ent­schei­dun­gen für das Kind oh­ne Mit­wir­kung des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils tref­fen. Ein sol­cher Not­fall liegt vor, wenn im Ein­zel­fall an­ge­sichts der zu er­war­ten­den Ge­fähr­dung des Kin­des­wohls aus­nahms­wei­se das Ein­ho­len ei­ner Ent­schei­dung des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils nicht mehr mög­lich ist. Vor­aus­set­zung ist, dass dem Kind Nach­tei­le von er­heb­li­chem Aus­maß dro­hen, de­ren Ab­wen­dung ein so­for­ti­ges Ein­grei­fen er­for­der­lich macht. Ein Not­fall liegt ins­be­son­de­re bei un­auf­schieb­ba­ren ärzt­li­chen Ein­grif­fen z. B. nach ei­nem Un­fall oder auf Rei­sen vor, wenn kei­ne vor­he­ri­ge Kon­takt­auf­nah­me zum haupt­be­treu­en­den El­tern­teil mög­lich ist.

An­ge­le­gen­hei­ten der tat­säch­li­chen Be­treu­ung

Der Um­gangs­el­tern­teil kann wäh­rend der Aus­übung des Um­gangs in fol­gen­den Be­rei­chen al­lein ent­schei­den...

Er­näh­rung: z. B. Fest­le­gung der Mahl­zei­ten, Es­sens­zei­ten

  Ge­stal­tung des Ta­ges­ab­lau­fes: z. B. Wann steht das Kind auf? Wie kommt das Kind zur Schu­le und wie­der zu­rück? Wann geht das Kind schla­fen?

  Me­di­en­kon­sum: z. B. Wel­che Fern­seh­sen­dun­gen dür­fen ge­schaut wer­den? Wann und wie lan­ge darf das Han­dy ge­nutzt wer­den?

  Be­klei­dung: z. B. Was zieht das Kind an? Wel­che Hy­gie­ne­stan­dards gel­ten da­bei?

  Frei­zeit­be­schäf­ti­gung: z. B. Wo­mit be­schäf­tigt sich das Kind wäh­rend des Um­gangs? Was un­ter­neh­me ich mit mei­nem Kind?

  Kon­takt zu Drit­ten: z. B. Mit wem darf sich das Kind wäh­rend des Um­gangs tref­fen und Kon­takt ha­ben?

  Ge­wöhn­li­che me­di­zi­ni­sche Ver­sor­gung: z. B. Be­hand­lung häu­fig vor­kom­men­der Er­kran­kun­gen wie Er­käl­tun­gen

  Rei­sen: z. B. Ur­laubs­rei­sen des Um­gangs­el­tern­teils mit dem Kind wäh­rend des Um­gangs, so­fern kei­ne be­son­de­ren Ri­si­ken für das Kind be­ste­hen

Wer trägt die Kosten, die bei der Ausübung des Umgangs entstehen?

Grund­sätz­li­che Kos­ten­tra­gung durch Um­gangs­el­tern­teil

Grund­sätz­lich muss der Um­gangs­el­tern­teil für die Um­gangs­kos­ten al­lein auf­kom­men. Die Kos­ten­tra­gungs­pflicht gilt un­ab­hän­gig da­von, ob ein ge­mein­sa­mes Sor­ge­recht be­steht. Da die Hälf­te des Kin­der­gel­des auf den vom Um­gangs­el­tern­teil zu zah­len­den Barunterhalt an­ge­rech­net wird, sind die wäh­rend des Um­gangs ent­ste­hen­den Kos­ten zu­min­dest teil­wei­se aus­ge­gli­chen.

Mög­li­che Um­gangs­kos­ten

Fol­gen­de Kos­ten kön­nen bei der Aus­übung des Um­gangs ent­ste­hen...
  • Fahrt­kos­ten für das Ab­ho­len und Zu­rück­brin­gen des Kin­des
  • Kos­ten für Ver­pfle­gung und Un­ter­neh­mun­gen mit dem Kind
  • Kos­ten für die Un­ter­kunft des Kin­des beim Um­gangs­el­tern­teil
  • Kos­ten für die Un­ter­kunft des Um­gangs­el­tern­teils bei Be­such des Kin­des

Ent­las­tung des Um­gangs­el­tern­teils durch Her­ab­set­zung des Bar­un­ter­halts


Bei be­eng­ten wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen des Um­gangs­el­tern­teils oder in Fäl­len ei­nes er­wei­ter­ten Um­gangs kann die Be­las­tung durch Um­gangs­kos­ten mit Hil­fe ei­ner fi­nan­zi­el­len Ent­las­tung auf Sei­ten des Um­gangs­el­tern­teils be­rück­sich­tigt wer­den. Dies ge­schieht durch ei­ne Re­du­zie­rung des vom Um­gangs­el­tern­teils zu zah­len­den Kin­des­un­ter­halts. Dies hat zur Fol­ge, dass der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil einen Teil des Bar­un­ter­halts trägt und sich da­durch an den Um­gangs­kos­ten be­tei­ligt.

Wenn die Kos­ten­be­las­tung für den Um­gangs­el­tern­teil un­zu­mut­bar ist und die Aus­übung des Um­gangs des­halb schei­tern wür­de, kann der vom Um­gangs­el­tern­teil zu zah­len­de Kin­des­un­ter­halt um einen an­ge­mes­se­nen Be­trag re­du­ziert wird.

Auf­grund des er­wei­ter­ten Um­gangs wird der Um­gangs­el­tern­teil fi­nan­zi­ell zu­sätz­lich be­las­tet und der haupt­be­treu­en­den El­tern­teil fi­nan­zi­ell ent­las­tet. Da­her muss der un­ter­halts­pflich­ti­ge Um­gangs­el­tern­teil in der Re­gel we­ni­ger Bar­un­ter­halt zah­len.

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Be­rück­sich­ti­gung von Um­gangs­kos­ten im So­zi­al­recht

  • An­tei­li­ges Bür­ger­geld für das Kind: Be­zieht der Um­gangs­el­tern­teil Bür­ger­geld, dann ist das Kind Mit­glied ei­ner „tem­po­rä­ren Be­darfs­ge­mein­schaft“ an den Ta­gen, an de­nen sich das Kind mehr als 12 Stun­den beim Um­gangs­el­tern­teil auf­hält. Für die­se Ta­ge be­steht ein An­spruch auf Bür­ger­geld für das Kind (Le­bens­hal­tungs­kos­ten wäh­rend des Um­gangs).
  • Not­wen­di­ge Fahrt- und Über­nach­tungs­kos­ten: Be­zieht der Um­gangs­el­tern­teil Bür­ger­geld, kön­nen zur Aus­übung des Um­gangs not­wen­di­ge Kos­ten kön­nen als Mehr­be­darf beim Job­cen­ter be­an­tragt wer­den.
  • An­er­ken­nung er­höh­ter Wohn­kos­ten: Be­zieht der Um­gangs­el­tern­teil Bür­ger­geld, kön­nen um­gangs­be­ding­te Wohn­kos­ten (z. B. zu­sätz­li­ches Kin­der­zim­mer) als Mehr­be­darf beim Job­cen­ter be­an­tragt wer­den.
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Wie kann eine gerichtliche oder außergerichtliche Umgangsregelung abgeändert werden?

Grün­de für ei­ne Ab­än­de­rung der Um­gangs­re­ge­lung


Mög­li­che Grün­de für ei­ne Ab­än­de­rung der Um­gangs­re­ge­lung sind viel­fäl­tig. So kön­nen sich die per­sön­li­chen oder be­ruf­li­chen Ver­hält­nis­se ei­nes El­tern­teils ge­än­dert ha­ben, so­dass die bis­he­ri­ge Um­gangs­re­ge­lung nicht mehr passt. Zu­dem kann es vor­kom­men, dass die ge­trof­fe­ne Um­gangs­re­ge­lung in der Rea­li­tät nicht so gut funk­tio­niert wie ge­dacht. Der Wunsch nach ei­ner Än­de­rung der Um­gangs­re­ge­lung kann von ei­nem El­tern­teil, bei­den El­tern oder dem Kind aus­ge­hen und soll­te je­weils ernst ge­nom­men und be­spro­chen wer­den. Die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten hän­gen da­von ab, ob die Um­gangs­re­ge­lung au­ßer­ge­richt­lich oder mit Hil­fe des Fa­mi­li­en­ge­richts ge­schlos­sen wor­den ist.

Ab­än­de­rung ei­ner au­ßer­ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung


Ei­ne au­ßer­ge­richt­li­che Um­gangs­re­ge­lung kön­nen Sie je­der­zeit im ge­gen­sei­ti­gen Ein­ver­neh­men un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Wün­sche und In­ter­es­sen Ih­res Kin­des an­pas­sen. Kos­ten­lo­se Un­ter­stüt­zung er­hal­ten Sie bei Fa­mi­li­en- und Er­zie­hungs­be­ra­tungs­stel­len oder beim Ju­gend­amt. Die­se kön­nen Ih­nen ins­be­son­de­re bei auf­tre­ten­den Kon­flik­ten im Rah­men der Neu­re­ge­lung des Um­gangs hel­fen. Geht der Ab­än­de­rungs­wunsch nur von ei­nem El­tern­teil aus und kann der an­de­re nicht über­zeugt wer­den, kann ein An­trag beim Fa­mi­li­en­ge­richt auf Re­ge­lung des Um­gangs nach § 1684 Absatz 3 Satz 1 BGB ge­stellt wer­den. Be­ach­ten Sie al­ler­dings, dass die Fa­mi­li­en­ge­rich­te ei­ner bis­her funk­tio­nie­ren­den Um­gangs­re­ge­lung ei­ne star­ke In­diz­wir­kung bei­mes­sen.

Ab­än­de­rung ei­ner ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung


Wün­schen sich bei­de El­tern­tei­le die Än­de­rung ei­ner ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung, kön­nen Sie bei Ein­ver­neh­men ein­fach von den ge­richt­li­chen Vor­ga­ben ab­wei­chen. So­fern Sie sich nicht über die Än­de­rung der ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung mit dem an­de­ren El­tern­teil ei­ni­gen kön­nen, soll­ten Sie Al­lein­gän­ge ver­mei­den. Denn die ge­richt­li­che Um­gangs­re­ge­lung stellt einen Voll­stre­ckungs­ti­tel dar und kann vom an­de­ren El­tern­teil auch zwangs­wei­se durch­ge­setzt wer­den. Sie kön­nen aber einen An­trag auf Ab­än­de­rung der ge­richt­li­chen Um­gangs­re­ge­lung ge­mäß § 1696 Absatz 1 Satz 1 BGB stel­len. Ei­ne sol­che ge­richt­li­che Ab­än­de­rungs­ent­schei­dung kommt grund­sätz­lich nur in Be­tracht, wenn dies aus trif­ti­gen, das Kin­des­wohl nach­hal­tig be­rüh­ren­den Grün­den an­ge­zeigt ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein El­tern­teil dau­er­haft er­krankt ist, nach ei­nem Um­zug weit ent­fernt wohnt oder wenn das Kind die bis­he­ri­ge Um­gangs­re­ge­lung ent­schie­den ab­lehnt. Auch bei Ei­nig­keit bei­der El­tern kann der Wunsch be­ste­hen, die be­ste­hen­de Um­gangs­re­ge­lung ge­richt­lich ab­zuän­dern. Auch der ge­mein­sa­me Wunsch bei­der El­tern zur Neu­re­ge­lung des Um­gangs wird von den Ge­rich­ten häu­fig als Ab­än­de­rungs­grund an­er­kannt.

Fa­mi­li­en­ge­richt­li­ches Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren bei Kon­flik­ten über die Aus­übung des Um­gangs


Geht es nicht um die Än­de­rung der Um­gangs­re­ge­lung, son­dern be­ste­hen Kon­flik­te über die Aus­übung des Um­gangs, kann je­der El­tern­teil die Durch­füh­rung ei­nes ge­richt­li­chen Ver­mitt­lungs­ver­fah­rens be­an­tra­gen (§ 165 FamFG ). Das Fa­mi­li­en­ge­richt ver­mit­telt dann in dem Kon­flikt zwi­schen den El­tern auf der Grund­la­ge der be­ste­hen­den Um­gangs­re­ge­lung. Am En­de des Ver­mitt­lungs­ver­fah­rens kann aber auch ei­ne neue Um­gangs­re­ge­lung als ge­richt­lich ge­bil­lig­ter Ver­gleich ste­hen. Der Vor­teil ei­nes Ver­mitt­lungs­ver­fah­rens liegt aber auch dar­in, dass Sie mit dem An­trag auf Ein­lei­tung ei­nes sol­chen Ver­fah­rens, die vom an­de­ren El­tern­teil be­an­trag­te Voll­stre­ckung der be­ste­hen­den Um­gangs­re­ge­lung in der Re­gel ver­hin­dern kön­nen.

Was passiert bei Konflikten zwischen den Eltern bezüglich der Ausübung des Umgangs?

Ge­gen­sei­ti­ge Wohl­ver­hal­tenspflicht der El­tern

Für bei­de El­tern­ be­steht bei der Aus­übung des Um­gangs ei­ne ge­gen­sei­ti­ge Wohl­ver­hal­tenspflicht ge­mäß § 1684 Absatz 2 BGB . Dies be­deu­tet, dass je­der El­tern­teil zu un­ter­las­sen hat, was das Ver­hält­nis des Kin­des zum an­de­ren El­tern­teil be­ein­träch­tigt. Als El­tern sind Sie so­mit da­zu an­ge­hal­ten, sich loy­al zum an­de­ren El­tern­teil zu ver­hal­ten. Da­zu ge­hört z. B. auch, dass der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil ge­ge­be­nen­falls er­zie­he­risch auf das Kind ein­wirkt und es zur Wahr­neh­mung des Um­gangs ak­tiv mo­ti­viert. Der Um­gangs­el­tern­teil hat um­ge­kehrt die Er­zie­hung des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils zu re­spek­tie­ren.

Ver­let­zung der Wohl­ver­hal­tenspflicht durch einen El­tern­teil


Kommt es da­zu, dass z. B. der Um­gang vom haupt­be­treu­en­den El­tern­teil un­be­rech­tig­ter­wei­se ge­stört oder so­gar ver­hin­dert wird oder sich der Um­gangs­el­tern­teil nicht an Ab­spra­chen hält, liegt ei­ne Ver­let­zung der Wohl­ver­hal­tenspflicht vor. Dies kann recht­li­che Kon­se­quen­zen ha­ben.

Ab­leh­nung des Um­gangs durch das ge­mein­sa­me Kind

Das ge­mein­sa­me Kind trifft an­ders als sei­ne El­tern kei­ne Pflicht zum Um­gang. Des­halb liegt kei­ne Ver­let­zung der Wohl­ver­hal­tenspflicht durch den be­treu­en­den El­tern­teil vor, wenn die Wei­ge­rung zum Um­gang al­lein vom Kind aus­geht und der  Kin­des­wil­le auf­grund des Al­ters oder der Rei­fe des Kin­des be­acht­lich ist. Lehnt das Kind den Um­gang ent­schie­den ab und ist an­zu­neh­men, dass die Miss­ach­tung des Kin­des­wil­lens das Wohl des Kin­des ver­letzt, wird der Um­gang durch das Ge­richt aus­ge­setzt oder aus­ge­schlos­sen.

An­ord­nun­gen zur Er­fül­lung der Wohl­ver­hal­tenspflicht

Das Fa­mi­li­en­ge­richt kann die El­tern durch An­ord­nun­gen zur Er­fül­lung der Wohl­ver­hal­tenspflicht an­hal­ten. Da­zu ge­hört z. B. die An­ord­nung, dass dem Kind beim Wech­sel zum Um­gangs­el­tern­teil al­le not­wen­di­gen Klei­dungs­stücke durch den haupt­be­treu­en­den El­tern­teil mit­ge­ge­ben wer­den (et­wa Sport­klei­dung, wenn wäh­rend des Um­gangs ent­spre­chen­de Frei­zeitak­ti­vi­tä­ten statt­fin­den sol­len) oder, dass der Um­gangs­el­tern­teil wei­te­re Klei­dungs­stücke, Spiel­sa­chen etc. für das Kind an­schafft.

An­ord­nung ei­ner Um­gangs­pfleg­schaft

Wird die Wohl­ver­hal­tenspflicht durch einen El­tern­teil wie­der­holt oder dau­er­haft ver­letzt, kann das Ge­richt nach § 1684 Absatz 3 Satz 3 BGB ei­ne Um­gangs­pfle­ge­rin oder einen Um­gangs­pfle­ger ein­set­zen. An­ders als die Umgangsbegleitung ist die Um­gangs­pfle­ge­rin bzw. der Um­gangs­pfle­ger vor al­lem für den äu­ße­ren Ab­lauf des Um­gangs zu­stän­dig (z. B. die Über­ga­be des Kin­des). Die­se oder die­ser stellt dann die Durch­füh­rung des Um­gangs si­cher. Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zur Um­gangs­pfleg­schaft fin­den Sie hier:

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Zwangs­wei­se Durch­set­zung der Um­gangs­re­ge­lung

Bei ei­ner er­heb­li­chen Ver­let­zung der Wohl­ver­hal­tenspflicht kön­nen Ordnungsmittel ge­gen den El­tern­teil, der die Wohl­ver­hal­tenspflicht ver­letzt, ge­richt­lich fest­ge­setzt wer­den. 

Über­tra­gung der el­ter­li­chen Sor­ge auf den an­de­ren El­tern­teil

Bei ei­ner nach­hal­ti­gen Ver­hin­de­rung des Um­gangs durch den haupt­be­treu­en­den El­tern­teil kann auch ei­ne  Über­tra­gung der el­ter­li­chen Sor­ge oder des Auf­ent­halts­be­stim­mungs­rechts auf den an­de­ren El­tern­teil in Be­tracht kom­men. 

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Mög­li­che Scha­den­ser­satz­an­sprü­che

Hat ein El­tern­teil in Er­war­tung des Um­gangs Auf­wen­dun­gen ge­tä­tigt (z. B. einen Ur­laub ge­bucht, Ein­tritts­kar­ten für ei­ne Ver­an­stal­tung er­wor­ben) und wird der Um­gang dann vom an­de­ren El­tern­teil ver­ei­telt, so hat der ge­schä­dig­te El­tern­teil An­spruch auf Er­satz der Um­bu­chungs-/Stor­nie­rungs­kos­ten.

Quellen & Links

Mehr zum The­ma

Hier fin­den Sie In­for­ma­tio­nen zu Quel­len der In­hal­te die­ser Sei­te und Links zu ver­tie­fen­den In­for­ma­tio­nen.

Als Quel­len wur­den un­ter an­de­rem ver­wen­det:

Du­der­stadt, J. (2018). Fa­mi­li­en­recht heu­te. Kind­schafts­recht. Erich Schmidt Ver­lag.

Ger­hardt, P., Heint­schel-Hei­negg, B. v., Klein, M. (2021). Hand­buch Fa­mi­li­en­recht. Wol­ters Klu­wer.

Schu­mann, E. (2018). Ge­mein­sam ge­tra­ge­ne El­tern­ver­ant­wor­tung nach Tren­nung und Schei­dung – Re­form­be­darf im Sor­ge-, Um­gangs- und Un­ter­halts­recht? in: Ver­hand­lun­gen zum 72. Deut­schen Ju­ris­ten­tag, hrsg. von der Stän­di­gen De­pu­ta­ti­on des Deut­schen Ju­ris­ten­ta­ges, Bd. 1. C.H.Beck.

Völ­ker, M., Clau­si­us, M. (2021). Sor­ge- und Um­gangs­recht. Hand­buch für die fa­mi­li­en­recht­li­che Pra­xis. Rechts­grund­la­gen, Er­läu­te­run­gen, Mus­ter. No­mos.

Wich­ti­ge Ge­richts­ent­schei­dun­gen: 

BVerfG 17.2.2022 – 1 BvR 743/21 (Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der el­ter­li­chen Pflicht zum Kin­desum­gang) 

BVerfG 5.2.2002 – 1 BvR 2029/00 (Mit­wir­kungs­pflicht des haupt­be­treu­en­den El­tern­teils zur Er­mög­li­chung des Um­gangs)

BGH 1.2.2017 - XII ZB 601/15 (Kri­te­ri­en zur ge­richt­li­chen An­ord­nung ei­nes pa­ri­tä­ti­schen Wech­selm­odells als Um­gangs­re­ge­lung)

Kin­des­wohl & Kin­des­wil­le
Be­rück­sich­ti­gung von Kin­des­wohl & Kin­des­wil­len

Bei der Aus­ge­stal­tung und der Aus­übung des Um­gangs sind das Wohl und der Wil­le des ge­mein­sa­men Kin­des zu be­rück­sich­ti­gen. Wor­auf Sie als El­tern ach­ten soll­ten, er­fah­ren Sie auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te.

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Ver­fah­ren vor dem Fa­mi­li­en­ge­richt

Wer­den sich die El­tern über die Um­gangs­re­ge­lung nicht ei­nig oder ent­steht Streit über die Aus­übung des Um­gangs, kann das Fa­mi­li­en­ge­richt ein­ge­schal­tet wer­den. Wie ein sol­ches Um­gangs­ver­fah­ren ab­läuft, er­fah­ren Sie hier.

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