El­tern­ver­ant­wor­tung nach ei­ner Tren­nung

ak­tua­li­siert am 31.01.24        von Eli­sa­beth Gal­bas, Jen­ni­fer Reh, Prof. Dr. Eva Schu­mann       Fa­mi­li­en­recht, Ge­org-Au­gust-Uni­ver­si­tät Göt­tin­gen

Rundes Icon, das für den Inhaltsbereich "Trennung rechtlich durchdenken" steht. Gezeigt werden ein Mann und seine Tochter im Schulalter, die nah beieinander stehend auf ein Waage- und ein Paragraphensymbol blicken.
Was er­war­tet Sie auf die­ser Sei­te?

Hier er­hal­ten Sie In­for­ma­tio­nen zu den fol­gen­den The­men:


  1. Elterliche Sorge (Sorgerecht)
  2. Betreuungsmodelle
  3. Umgang
  4. Aufenthaltsbestimmungsrecht
  5. Kindeswohl und Kindeswille

Elterliche Sorge (Sorgerecht)

Als El­tern tref­fen Sie über An­ge­le­gen­hei­ten Ih­res Kin­des täg­lich Ent­schei­dun­gen z. B. zu Fra­gen der Er­näh­rung, Ge­sund­heit, Schla­fens­zei­ten, Frei­zeit­ge­stal­tung. Nach ei­ner Tren­nung kann es (zu­nächst) schwie­rig sein, sich auf die – auch für das Kind – neue Si­tua­ti­on ein­zu­stel­len, Er­zie­hungs- und Be­treu­ungs­fra­gen re­gel­mä­ßig zu be­spre­chen und ge­mein­sa­me Lö­sun­gen zu fin­den. In wel­chem Um­fang Sie Ent­schei­dun­gen für das Kind al­lei­ne tref­fen kön­nen und in wel­chen Fäl­len Sie sich mit dem an­de­ren El­tern­teil ei­ni­gen müs­sen, ist zu­nächst da­von ab­hän­gig, wer die el­ter­li­che Sor­ge in­ne­hat. Die meis­ten ge­trennt­le­ben­den El­tern üben die el­ter­li­che Sor­ge ge­mein­sam aus. Mög­lich ist aber auch, dass nur ein El­tern­teil sor­ge­be­rech­tigt ist. In je­dem Fall be­steht aber die ge­mein­sa­me Ver­ant­wor­tung der El­tern für das Kind fort.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te wer­den die wich­tigs­ten Fra­gen zur Aus­übung der ge­mein­sa­men Sor­ge ge­trennt­le­ben­der El­tern be­ant­wor­tet. Zu­dem wird er­klärt, in wel­chen Fäl­len die Über­tra­gung der el­ter­li­chen Sor­ge auf einen El­tern­teil sinn­voll sein kann und wel­che Fol­gen dies hat.

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Eine Frau hält ein Kind auf dem Arm, das einen Arm zu einem Mann ausstreckt. Auch der Mann streckt die Arme in Richtung des Kindes, als wolle er es auf den Arm nehmen. Er lächelt.

Nach einer Trennung sind grundsätzlich beide Elternteile gemeinsam sorgeberechtigt

Betreuungsmodelle

Heu­te üben die meis­ten ge­trennt­le­ben­den El­tern die el­ter­li­che Sor­ge für ihr Kind ge­mein­sam aus. Da­von zu un­ter­schei­den ist je­doch die Fra­ge, wie die ge­trennt­le­ben­den El­tern die Be­treu­ung des Kin­des aus­ge­stal­ten. Die Mehr­heit der ge­trennt­le­ben­den El­tern prak­ti­ziert der­zeit das Re­si­denz­mo­dell. Bei die­sem Be­treu­ungs­mo­dell lebt das Kind ganz über­wie­gend bei ei­nem El­tern­teil und hat mit dem an­de­ren El­tern­teil re­gel­mä­ßig Um­gang. Zu­neh­mend wol­len sich ge­trennt­le­ben­de El­tern aber die Be­treu­ung des Kin­des ab­wech­selnd auf­tei­len (sog. ge­teil­te Be­treu­ung oder Wech­selm­odell). Beim Re­si­denz­mo­dell und bei der ge­teil­ten Be­treu­ung gibt es un­ter­schied­li­che Va­ri­an­ten. Um­strit­ten ist die Ab­gren­zung zwi­schen ei­nem Re­si­denz­mo­dell mit er­wei­ter­tem Um­gang und ei­nem asym­me­tri­schen Wech­selm­odell. El­tern kön­nen auch das so­ge­nann­te Nest­mo­dell wäh­len, bei dem das Kind dau­er­haft in ei­ner Woh­nung lebt und dort von den El­tern ab­wech­selnd be­treut wird. Das Nest­mo­dell hat al­ler­dings kei­ne be­son­de­ren recht­li­chen Aus­wir­kun­gen.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te er­fah­ren Sie mehr zu al­len recht­li­chen Fra­gen, die sich aus der Ent­schei­dung für ein be­stimm­tes Be­treu­ungs­mo­dell er­ge­ben.

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Auch wenn die Ab­gren­zung zwi­schen den Be­treu­ungs­mo­del­len im Ein­zel­fall schwie­rig er­schei­nen mag, gilt im Grund­satz Fol­gen­des:
Icon, das ein weißes Haus mit Personenumrissen auf türkisem Hintergrund zeigt. Symbolisiert wird das Residenzmodell.
Re­si­denz­mo­dell

Beim Re­si­denz­mo­dell hat das Kind sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt bei ei­nem El­tern­teil und hat mit dem an­de­ren re­gel­mä­ßig Um­gang.

Icon, das weiße Wechselpfeile zeigt auf türkisem Hintergrund. Symbolisiert wird das Wechselmodell.
Ge­teil­te Be­treu­ung bzw. Wech­selm­odell

Bei der ge­teil­ten Be­treu­ung bzw. beim Wech­selm­odell wech­selt das Kind zwi­schen zwei Le­bens­mit­tel­punk­ten hin und her.

Ein Icon besteht aus einem Vogelnest mit drei Eiern auf türkisem Hintergrund. Symbolisiert wird das Nestmodell.
Nest­mo­dell

Beim Nest­mo­dell lebt das Kind z. B. in der ehe­ma­li­gen Fa­mi­li­en­woh­nung, die El­tern le­ben ab­wech­selnd beim Kind und ha­ben je­weils noch ei­ne ei­ge­ne Woh­nung.

Umgang (Umgangsrecht und Umgangspflicht)

Mit Um­gang ist der per­sön­li­che Kon­takt des Kin­des mit sei­nen El­tern ge­meint. Le­ben die El­tern mit dem Kind un­ter ei­nem Dach, dann er­folgt der Um­gang mit­ein­an­der durch den ge­mein­sa­men Fa­mi­li­en­all­tag. Lebt das Kind nach der Tren­nung der El­tern über­wie­gend bei ei­nem El­tern­teil (Re­si­denz­mo­dell), dann ist der Um­gang mit dem an­de­ren El­tern­teil zu re­geln. Der Ge­setz­ge­ber geht da­von aus, dass der re­gel­mä­ßi­ge Um­gang zwi­schen Kind und El­tern in der Re­gel dem Wohl des Kin­des dient. Da­her ist in § 1684 Absatz 1 BGB ein Recht des Kin­des auf Um­gang mit je­dem El­tern­teil vor­ge­se­hen. Dem­zu­fol­ge ha­ben El­tern nicht nur ein Recht zum Um­gang mit dem Kind, son­dern sind auch zum Um­gang ver­pflich­tet. Da das Recht des Kin­des auf Um­gang und das el­ter­li­che Um­gangs­recht durch das Grund­ge­setz ge­schützt sind, kann der Um­gang nur un­ter en­gen Vor­aus­set­zun­gen ein­ge­schränkt oder ganz aus­ge­schlos­sen wer­den.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te wer­den wich­ti­ge Fra­gen zum Um­gang im Re­si­denz­mo­dell be­ant­wor­tet. Ins­be­son­de­re wird er­klärt, wie der Um­gang aus­ge­stal­tet wer­den kann, was im Streit­fall pas­siert und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ei­ne Be­schrän­kung oder ein Aus­schluss des Um­gangs mög­lich ist.

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Cartoon von Renate Alf. Vater bringt Sohn nach dem Wochenendumgang nach Hause. Er ruft ihm aus dem Auto zu: Bis in zwei Wochen. Das Kind steht an der Haustür der Mutter mit Geschenken vom Jahrmarkt und einem Luftballon, auf dem groß Papa steht.

Aufenthaltsbestimmungsrecht

Das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ist Teil der el­ter­li­chen Sor­ge. Es um­fasst al­le Ent­schei­dun­gen, die den Auf­ent­halt des Kin­des be­tref­fen. Da­zu ge­hört vor al­lem die Ent­schei­dung über den Le­bens­mit­tel­punkt des Kin­des, aber un­ter Um­stän­den auch die Fra­ge, wo­hin das Kind in den Ur­laub fah­ren darf. Grund­sätz­lich steht das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht, eben­so wie die ge­sam­te el­ter­li­che Sor­ge, bei­den El­tern ge­mein­sam zu. Bei ge­trennt­le­ben­den El­tern kann es über Fra­gen des Auf­ent­halts des Kin­des zum Kon­flikt kom­men, et­wa wenn der haupt­be­treu­en­de El­tern­teil mit dem Kind weg­zie­hen möch­te und dies den Um­gang des Kin­des mit dem an­de­ren El­tern­teil er­schwe­ren könn­te.

Auf der fol­gen­den Un­ter­sei­te wird er­läu­tert, wel­che Ent­schei­dun­gen vom Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht um­fasst sind, nach wel­chen Kri­te­ri­en die­ses Recht auf einen El­tern­teil über­tra­gen wer­den kann und wel­che Lö­sun­gen es im Kon­flikt­fall gibt.

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Was ist vom Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht um­fasst?
Das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht um­fasst ins­be­son­de­re die Ent­schei­dung über...
  • den Wohn­ort des Kin­des
  • einen Um­zug
  • Ur­laubs­rei­sen
  • Kur- und Kran­ken­haus­auf­ent­hal­te
  • Aus­geh­zei­ten

Zum Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht ge­hört auch, dass dem Kind ver­bo­ten wer­den kann, be­stimm­te Or­te auf­zu­su­chen, oder dass Zei­ten fest­ge­legt wer­den, an de­nen das Kind zu Hau­se sein muss.

Kindeswohl und Kindeswille

Im Fal­le ei­ner Tren­nung müs­sen El­tern vie­le Fra­gen ent­schei­den, die das Kind un­mit­tel­bar be­tref­fen und sich dau­er­haft auf die El­tern-Kind-Be­zie­hung aus­wir­ken kön­nen: Soll die el­ter­li­che Sor­ge wei­ter­hin ge­mein­sam aus­ge­übt wer­den? Wer be­treut das Kind in wel­chem Um­fang? Soll das Kind über­wie­gend bei ei­nem El­tern­teil le­ben und wie soll dann der Um­gang mit dem an­de­ren El­tern­teil ge­re­gelt wer­den?

Bei all die­sen Fra­gen ist es wich­tig, dass Sie als El­tern nicht nur Ih­re ei­ge­nen In­ter­es­sen, son­dern vor al­lem das Wohl und den Wil­len Ih­res Kin­des im Blick ha­ben und bei Ih­ren Ent­schei­dun­gen be­rück­sich­ti­gen. Auch das Fa­mi­li­en­ge­richt zieht die­se Kri­te­ri­en bei sei­nen Ent­schei­dun­gen her­an.

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Ein Kind hält ein rundes Schild hoch, auf dem eine erleuchtete Glühbirne zu sehen ist.

Kindeswohl und Kindeswille sind zu beachten